Präambel und Satzung der Stiftung

Auszug aus der Satzung

Die gesamte Satzung stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Präambel des Stifters Prof. em. Pater Dr. Hubert Lenz SAC

Orientiert am und inspiriert vom Wirken des Pallottiner-Paters Richard Henkes, errichte ich diese Stiftung mit dem Namen „Haltung heute“.

Richard Henkes mühte sich als Lehrer, Prediger und Seelsorger um eine ganzheitliche Bildung des Menschen. In Wort und Tat setzte er sich für Werte und Haltungen ein, welche die Achtung der Würde eines jeden Menschen forderten und förderten. Gegen das Welt- und Menschenbild des Nationalsozialismus bezog er bereits Ende 1933 öffentlich und mit aller Klarheit Stellung.
Sowohl auf der persönlichen zwischenmenschlichen Ebene wie auch im gesellschaftlichen Miteinander setzte er sich auf beispielhafte Weise für Versöhnung, Vergebung und Völkerverständigung ein.
Im Blick auf das Euthanasieprogramm des Naziregimes erklärte er unmissverständlich: „Die Tötung Wehrloser ist Mord.“

Haltungen, Werte und Worte, die ihn 1943 ins KZ Dachau brachten. Auch dort mühte er sich, Menschlichkeit und Hoffnung zu leben, auszustrahlen und zu fördern. Nationalitäten und religiöse Herkunft spielten für ihn keine Rolle. Bei Ausbruch einer Typhus-Epidemie im Herbst 1944 zog er in eine unter Quarantäne gestellte Barack ein, um in dieser bedrückenden Situation seinen Mithäftlingen dort als Pfleger und heimlicher Seelsorger beizustehen. Selbst infiziert, starb er im Februar 1945.
Die Kraft zu seiner klaren Haltung wie seiner dienstbereiten Hingabe und Liebe schöpfte er aus seiner Gottverbundenheit und seinem Gottvertrauen .

Die von Richard Henkes gelebten und geförderten Haltungen und Werte, wie Achtung der Menschenwürde und Wahrheit, Einsatz für Versöhnung und Völkerverständigung sowie die Bereitschaft, sich für Menschen in Not einzusetzen, sind auch heute hochaktuell.

Stiftungszwecke

(1)     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)     Gemeinnützige Zwecke der Stiftung i.S.d. Abgabenordnung sind die Förderung der Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 1 Nr. 7), von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 1 Nr. 5 AO) sowie die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Zweck der Stiftung ist es, finanziell und ideell die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur ganzheitlichen Bildung der Menschen, zur Sensibilisierung des Gewissens und zur Bedeutung von Halt, Haltungen und Werten im persönlichen wie im gesellschaftlichen Leben zu unterstützen und zu fördern.

Zielgruppe sind Menschen aller Altersgruppen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, sowie Multiplikatoren der Bildungsarbeit.

Darüber hinaus sollen auch Mitarbeitende diakonischer Einrichtungen in ihrer Haltung und Spiritualität gefördert werden. Besonders im Blick sind dabei  Einrichtungen, die in kirchlicher Trägerschaft sind oder waren und an der Pflege bzw. Erneuerung ihrer caritativen Spiritualität interessiert sind.

Gefördert werden soll auch die Befähigung von Menschen, Zeugnis für den christlichen Glauben abzulegen, vor allem auch für die Achtung der Würde jedes Menschen.

(3)     Verwirklicht werden die Satzungszwecke insbesondere durch die Förderung des Projektes „Haltung heute“ mit der Ausstellung „MEHR LEBEN ENTDECKEN“ und dem Theaterstück „Abgerungen“ sowie deren Fort- und Weiterentwicklung. Darüber hinaus wird er verwirklicht durch Förderung von Maßnahmen, Veranstaltungen und Vorhaben, die das Bemühen unterstützen über existentielle Fragen ins Gespräch zu kommen und spirituelle Ressourcen zu entwickeln. Solange die WeG-Initiative „Glaube hat Zukunft“ oder ein direkter Nachfolger bestehen, haben deren Projekte bei der Förderung absoluten Vorrang vor der Förderung anderer Projekte.

(4)     Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke vorwiegend durch die Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und/oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die auf dem Gebiet der gemeinnützigen Stiftungszwecke nach Abs. 2 tätig sind. Sie kann daneben auch eigene Projekte durchführen sowie Einrichtungen und Zweckbetriebe unterhalten. Im Rahmen der Verwirklichung der Stiftungszwecke können die Mittel der Stiftung in angemessenem Umfang und im Rahmen der jeweils gültigen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung verwendet werden.

(5)     Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.